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Besteht Anspruch auf Weiterbeschäftigung in vergleichbarer Position nach Abberufung für einen Geschäftsführer?

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat ein Geschäftsführer nach seiner Abberufung keinen Anspruch darauf, in einer vergleichbaren leitenden Position weiterbeschäftigt zu werden. Im zugrunde liegenden Streitfall war ein Geschäftsführer durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung abberufen worden. Sein Geschäftsführeranstellungsvertrag wurde daraufhin gekündigt.

Nach Meinung des Geschäftsführers sei das Dienstverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden und zudem habe er einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen oder einer vergleichbaren leitenden Position. Die Ansprüche wollte er gerichtlich durchsetzen, schließlich entschied der BGH über die Sache.

Laut BGH habe der Kläger keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen, denn ein solcher Anspruch lasse sich nicht aus dem Anstellungsvertrag herleiten. Da nach dem Trennungsgrundsatz das Organ- und das Anstellungsverhältnis voneinander unabhängig sind, müssten beide Verhältnisse unter Beachtung der jeweils geltenden Vorschriften beendet werden.

Der Gesellschaft wird durch § 38 Abs. 1 GmbHG eine weitgehende Organisationsfreiheit gewährt, aufgrund der die Geschäftsführerstellung jederzeit widerrufen werden kann. Das jederzeitige Widerrufsrecht schließe aber umgekehrt den Anspruch auf Beschäftigung nach dem Anstellungsvertrag – hier als Geschäftsführer – aus.

Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung als leitender Angestellter komme nur dann in Betracht, wenn im Geschäftsführeranstellungsvertrag Entsprechendes vereinbart sei. Regelmäßig würden dort allerdings nur Regelungen bzgl. der Geschäftsführertätigkeit und nicht über eine Tätigkeit unterhalb der Organebene getroffen. Das war vorliegend auch nicht der Fall.

Zudem stellte der BGH fest, dass der Kläger kein finanzielles, sondern eher ein auf einem Ansehensverlust begründetes Interesse an der Weiterbeschäftigung habe, denn er habe gemäß § 615 BGB in Verbindung mit dem weiterhin bestehenden Anstellungsvertrag einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Gesellschaft dagegen müsse es möglich sein, die Führungspositionen mit Personen ihres Vertrauens zu besetzen.

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