Die Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft des Handelsrechts und als solche auch eine juristische Person mit Rechten und Pflichten.
Kennzeichnend für die AG ist das sogenannte Grundkapital als Basisvermögen, das in Aktien zerlegt ist, und ihre körperschaftliche Organisationsstruktur, die sie unabhängig vom Mitgliederbestand macht. Die AG wird vom Gesetz stets als "Handelsgesellschaft" qualifiziert, selbst wenn sie weder ein Handelsgewerbe betreibt noch einen auf Gewinn gerichteten Zweck verfolgt. Im Wesentlichen wird sie in einem eigenen Gesetz, dem Aktiengesetz (AktG), geregelt.
Die Entstehungsgeschichte der AG
Die ersten Ursprünge von Gesellschaftsformen, deren "Aktionäre" nach Maßgabe ihres Aktienbesitzes für die Gesellschaft hafteten, finden sich seit dem 17. Jahrhundert vorwiegend in den Handelskompagnien der Kolonialstaaten. Der Erfolg dieser Gesellschaftsform nahm besonders im 19. Jahrhundert zu und die erste deutschlandweit einheitliche gesetzliche Regelung der AG fand sich im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch von 1861. Sie wurde 1897 im neuen Handelsgesetzbuch wegen vielen Missbrauchsmöglichkeiten und -fällen überarbeitet und 1937 aus demselben Grund nochmals durch Verabschiedung des neuen Aktiengesetzes revidiert.
Die letzte grundlegende Reform des deutschen Aktienrechts erfolgte 1965, als das Aktiengesetz von 1965 seinen Vorgänger von 1937 ablöste.
Die Gründung einer AG §§ 23 – 53 AktG
Man unterscheidet zwei Gründungsformen, die einfache Gründung und die qualifizierte Gründung.
Bei der einfachen Gründung schließen die künftigen Gründer einen schuldrechtlichen Vorgründungsvertrag zur Feststellung einer Satzung ("Verfassung" der AG) in notarieller Urkunde und verpflichten sich zur Übernahme sämtlicher Aktien, d.h. zur Aufbringung des in den Aktien verkörperten Grundkapitals.
Die Satzung muss zumindest die Firma (den Handelsnamen) der AG bezeichnen, den Unternehmensgegenstand bestimmen, die Höhe des Grundkapitals sowie die Aktiennennbeträge bzw. die Anzahl der Stückaktien und die Form der Bekanntmachungen der AG festlegen.
Die qualifizierte Gründung unterscheidet sich von der einfachen nur insoweit, als bei ihr einzelnen Aktionären Sondervorteile eingeräumt werden und die Übernahme des Gründungsaufwands, Sacheinlagen oder -übernahmen geregelt werden. Diese Vereinbarungen sind in der Satzung festzuhalten.
Nach notarieller Beurkundung der Satzung und Übernahme sämtlicher Aktien durch die Gründer bestellen diese den ersten Aufsichtsrat der künftigen AG. Der Aufsichtsrat seinerseits bestellt ihren ersten Vorstand. Der Gründungsbericht der Gründer wird dann von Vorstand und Aufsichtsrat geprüft und bei der Anmeldung der AG zum Handelsregister vorgelegt.
Die Anmeldung ist der AG zum Handelsregister erst möglich, wenn die Sacheinlagen zur AG vollständig und die Bareinlagen zu mindestens einem Viertel des geringsten Ausgabebetrags jeder Aktie eingebracht sind. Sie muss durch sämtliche Gründer, Aufsichtsratsmitglieder und Vorstandsmitglieder gemeinsam erfolgen. Erst wenn das Registergericht dann feststellt, dass die AG ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist, wird es die AG ins Handelsregister eintragen.
Mit dieser Eintragung entsteht die AG schließlich als juristische Person.
Der Vorstand §§ 76 – 94 AktG
Der Vorstand ist das erste von drei Hauptorganen der AG. Er leitet sie und ist dabei insbesondere für die Geschäftsführung und ihre Vertretung nach außen zuständig. Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person, die vom Aufsichtsrat bestellt werden. Sind mehrere Personen Vorstandsmitglieder, so können sie grundsätzlich nur gemeinschaftlich die Geschäftsführung und Vertretung der AG übernehmen. Die Alleinvertretung durch ein Vorstandsmitglied allein oder in Gemeinschaft mit einem weiteren (häufig ein Prokurist der AG), kann durch die Satzung zugelassen werden.
Bei mehreren Vorstandsmitgliedern kann einer zum Vorstandsvorsitzenden ernannt werden, die Vorstände bleiben jedoch gleichberechtigt.
Zu beachten ist, dass durch die Bestellung des Vorstandsmitglieds lediglich die gesellschaftsrechtliche Übertragung der Aufgaben und Funktionen stattfindet. Die Regelungen zum Gehalt, eventuellen Gewinnbeteiligungen, Wettbewerbsverboten und anderem erfolgt in einem separaten und eigenständigen Anstellungsvertrag.
In der Regel sind Bestellung und Anstellungsvertrag zeitlich gleichlaufend. Wird jedoch ein Vorstandsmitglied vorzeitig abberufen, so sind es die Regelungen aus dem Anstellungsvertrag, die in vielen Fällen die oft in der Öffentlichkeit diskutierten Abfindungsansprüche begründen.
Der Aufsichtsrat §§ 95 – 116 AktG
Sein Name lässt bereits seine Hauptfunktion als Kontrollorgan erkennen. Er muss mindestens drei Mitglieder haben, jedoch nicht mehr als 21. Die Mitgliederzahl richtet sich nach der Höhe des Grundkapitals und muss stets durch 3 teilbar sein. Sein Aufsichtsratsmandat dauert längstens vier Jahre, anschließend muss das Aufsichtsratsmitglied neu von der Hauptversammlung bestellt werden. Seine wesentliche Aufgabe ist die Überwachung der Vorstandstätigkeit, wobei der Aufsichtsrat jedoch weder eigene Geschäftsführungshandlungen vornehmen darf noch dem Vorstand Weisungen erteilen. Er soll insbesondere dem Vorstand beratend zur Seite stehen und so mittelbar auf die Gesellschaftsführung Einfluss nehmen.
Der Aufsichtsrat ist ferner zuständig für die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder. Um zeitliche Kontinuität und auch unbeliebte Entscheidungen in der Geschäftspolitik zu ermöglichen, kann ein Vorstand jedoch nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
Die Hauptversammlung §§ 118 - 147 AktG
Die Hauptversammlung ist das Organ der "Eigentümer", da sie sich aus sämtlichen Aktionären zusammensetzt. Sie können ihre Rechte im Rahmen der mindestens einmal jährlich einzuberufenden ordentlichen Hauptversammlung ausüben. Die ordentliche Hauptversammlung ist in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres abzuhalten, darüber hinaus kann auch eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden, in den Fällen, die die Satzung der AG dies vorsieht oder wenn es das Wohl der Gesellschaft fordert (§ 121 AktG). Die Einberufung kann ferner durch den Aufsichtsrat oder eine Gruppe von Aktionären, denen mindestens 1/20 des Grundkapitals gehört, verlangt werden. Sämtliche Aktionäre sind teilnahmeberechtigt, auch wenn ihnen aus ihren Aktien keine Stimmrechte zustehen.
Zu den Grundaufgaben der Hauptversammlung gehört die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder, die Entscheidung über Satzungsänderungen, die einer zwei Drittel-Mehrheit bedürfen, sowie die Entscheidung über eine Kapitalherabsetzung oder -erhöhung. Daneben kommt ihr der Beschluss über die Gewinnverwendung sowie die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für die Tätigkeiten im zurückliegenden Geschäftsjahr zu.
Durch den direkten Einfluss auf die Zusammensetzung und Tätigkeit des Aufsichtsrates und den mittelbaren Einfluss auf den Vorstand über den Aufsichtsrat, ist die Hauptversammlung das wesentliche Lenkungsorgan der AG. Wer die Mehrheit in der Hauptversammlung hat, kann die AG beherrschen – ab einem Anteil von 95% des Grundkapitals sogar die übrigen Aktionäre durch Übernahme ihrer Aktien gegen eine Barabfindung ausschließen (sogenanntes Squeeze-Out, §§ 327a ff. AktG).
Die AG im Wandel
Die AG hat im Laufe ihrer Geschichte vielfältige Gesetzesänderungen erlebt. Wesentlich waren neben der Neuverkündung 1965, die vor allem wirtschaftspolitisch die Streuung des Aktienbesitzes verfolgte, die Regelung der Unternehmensmitbestimmung durch Beteiligung der Arbeitnehmer am Aufsichtsrat der AG. Je nach ihrem Wesen unterliegen die Aktiengesellschaften entweder dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz oder aber sind frei von der Pflicht, einen Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden.
Weiterhin wurde 1994 die Möglichkeit der "Kleinen AG" oder auch "Einpersonen-AG" geschaffen, 1998 wurde neben der bisherigen Nennaktie (fester Betragswert) die Stückaktie (Angabe des Quotenwerts) zugelassen. Nur drei Jahre später wurden die Namensaktie eingeführt und Erleichterungen bei der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung eingeführt, die die neuen technischen Möglichkeiten der Informationsübermittlung berücksichtigen.
Weitere Meilensteine der letzten Jahre waren 2002 das Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) mit besonderen Regeln zum Bilanzrecht und zur Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, das sich auf den Corporate Governance Kodex (DCGK) bezieht. Etwas später das Spruchverfahrensneuordnungsgesetz (SpruchG) von 2003, das ein besonderes Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Kompensation von Aktionären (z.B. Abfindung im Squeeze-Out) regelt.
Angesichts der in letzter Zeit häufigen Diskussion um die Übernahmen von Unternehmen durch "Heuschrecken" gibt es Überlegungen ob und inwieweit man solche feindlichen Übernahmen durch Gesetz regeln oder vermeiden soll, wie es teilweise in anderen europäischen Ländern bereits geschehen ist. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber sich hier entscheidet.
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