Die Gesellschafterversammlung als Herz der GmbH
Da eine GmbH als juristische Person zwar Träger von Rechten und Pflichten, aber selbst nicht handlungsfähig ist, bedarf sie hierfür ihrer Organe. Die Gesellschafterversammlung ist das zentrale Entscheidungsorgan der GmbH. Hier hat die Gesamtheit der Gesellschafter die Gelegenheit, gemäß ihrem Geschäftsanteil – eine Stimme je 50,- € - über wichtige Unternehmensfragen zu entscheiden.
Für die GmbH als stark personalisierte Gesellschaftsform reicht die Zuständigkeit der Gesellschafter sehr weit.
Je nach Ausgestaltung der Gesellschaft können in Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag entsprechende Bestimmungen erleichtert, aber auch erschwert festgeschrieben sein. Hier ist zu beachten, dass die GmbH als Unternehmensform grundsätzlich im Spannungsfeld zwischen Vertragsautonomie und Gläubigerschutz steht. Die Gesellschafterversammlung entscheidet, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, z.B. über die laufende Geschäftsführung, die Feststellung des Jahresabschlusses oder die Bestellung der Geschäftsführung.
Wann ist eine Versammlung erforderlich?
Um dem Geschäftsalltag gerecht zu werden, ist nicht für jeden Gesellschafterbeschluss eine Versammlung zwingend erforderlich. Sie ist entbehrlich, wenn alle Gesellschafter schriftlich zustimmen oder mit einer schriftlichen Abstimmung einverstanden sind. Auch im Gesellschaftsvertrag kann z.B. eine schriftliche, telegrafische oder mündliche Stimmabgabe verankert sein. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung ist jedoch gesetzlich zwingend für folgende Fälle vorgesehen: Änderung des Gesellschaftsvertrages, Einforderung von Nachschüssen und Auflösung.
Wann ist ein Beschluss nichtig oder anfechtbar?
Da Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung gesetzlich nicht geregelt sind, gelten die Regelungen der §§ 241 ff. AktG entsprechend: Ein Beschluss ist nichtig, wenn sein Inhalt gegen die guten Sitten oder zwingende gesetzliche Regelungen verstößt, die dem öffentlichen Interesse oder dem Gläubigerschutz dienen. Andere Mängel, z.B. Verstöße gegen dispositive Rechtsnormen, Verfahrensfehler oder Verstöße gegen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages machen den Beschluss nur anfechtbar.
Ist im Gesellschaftsvertrag beispielsweise die „ordnungsgemäße Ladung“ der Gesellschafter zur Versammlung vorgeschrieben, ist dies als Verweis auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 46 ff. GmbHG anzusehen. Danach muss die Ladung zur Versammlung mit eingeschriebenem Brief eine Woche vor der Versammlung erfolgen. Wird der Gesellschafter beispielsweise erst am Vorabend der Versammlung per Email von der Versammlung informiert, ist dies ein schwerwiegenden Form- und Fristmangel, den der BGH der Nichteinladung des Gesellschafters gleichstellt. Durch die fehlerhafte Ladung wird dem Gesellschafter die Teilnahme an der Versammlung faktisch unmöglich gemacht. Damit ist der gesamte Gesellschafterbeschluss nichtig. (BGH- Urteil vom 13.02.2006, II ZR 200/04)
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