Die Zinsschranke: Klarheit mit Hindernissen

In welcher Höhe dürfen Zinsaufwendungen eines Betriebs, die eine Firma bei ihr nahe stehenden Personen aufnimmt, steuerlich geltend gemacht werden?

Bislang definierte das Körperschaftsteuergesetz (KStG) für AGs und GmbHs, dass bei Darlehen von wesentlich beteiligten Gesellschaftern oder diesen nahe stehenden Personen für hierauf entfallende Zinsaufwendungen die steuerliche Abzugsfähigkeit nur dann gegeben war, sofern solche Darlehen das Eineinhalbfache des anteiligen Eigenkapitals nicht überschritten haben. Mit Inkrafttreten der Unternehmensteuerreform 2008 wird nun eine so genannte Zinsschranke die Begrenzung des Zinsabzugs umfassender regeln.

Komplizierte Definition der Zinsschranke

Die Zinsschranke besagt, dass Fremdkapitalzinsen grundsätzlich nur in Höhe der Zinserträge und darüber hinaus nur noch bis zur Höhe von 30 Prozent des um die Zinsaufwendungen und Abschreibungen erhöhten und um die Zinserträge verminderten steuerlichen Gewinns abzugsfähig sind. Diese Regelung gilt sowohl für Personen- als auch für Kapitalgesellschaften, sofern es sich um konzernzugehörige Betriebe handelt. „Zinsaufwendungen, die nicht abgezogen werden dürfen, sind dann in die nachfolgenden Wirtschaftsjahre grundsätzlich zeitlich unbefristet vorzutragen", erläutert Professor Norbert Winkeljohann, Vorstandsmitglied der PricewaterhouseCoopers AG.

Allerdings: Diese Zinsschranke kommt nicht zur Anwendung, wenn die den betrieblichen Zinsertrag übersteigenden Zinsaufwendungen (Nettozinsaufwand) die Freigrenze von einer Million Euro pro Jahr nicht überschreiten. Damit soll sichergestellt werden, dass kleine und mittlere Unternehmen nicht der Zinsabzugsbegrenzung unterliegen.

Einige Abgrenzungsfragen in der Praxis noch offen

Dies klingt zunächst einmal verständlich- birgt in der Praxis jedoch einige Abgrenzungsfragen. Zum Beispiel, was die Definition des Konzernbegriffs und die Frage der Konzernzugehörigkeit angeht. Diese ist im Einkommensteuergesetz eigenständig und nicht analog zum Handelsrecht geregelt. Doch gerade diese Frage ist ja nun wiederum von entscheidender Bedeutung dafür, ob die Zinsschranke Anwendung findet oder ob eine Ausnahmeregelung gilt. Und: Sobald die 1-Million-Freigrenze auch nur um einen Euro überschritten wird, schlägt das Abzugsverbot sofort auf alle betrieblichen Zinsaufwendungen durch. Zudem erfasst die Zinsschranke jede Art der Fremdfinanzierung, unabhängig von deren Fristigkeit. „Demnach sind auch Zinsaufwendungen aus kurzfristigen Zwischenfinanzierungen einbezogen", so Professor Winkeljohann.

Fazit und Ausblick

Steuerliche Aspekte gewinnen bei der Unternehmensfinanzierung weiter an Bedeutung, so dass steueroptimale Finanzierungen und Unternehmensstrukturen künftig einer noch wesentlich sorgsameren Planung bedürfen als bisher. „Vor dem Hintergrund der Änderungen sollten bestehende Firmen-Strukturen unter steuerlichen Gesichtspunkten überprüft und gegebenenfalls angepasst werden", rät daher Professor Winkeljohann.


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