EuGH urteilt zur Übertragbarkeit des Urlaubsanspruchs
Lange wurde sie erwartet und nun endlich hat der Europäische Gerichtshof seine Entscheidung zum Jahresurlaub getroffen. Entgegen dem deutschen Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfällt der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers nicht, wenn er ihn krankheitsbedingt überhaupt nicht antreten konnte.
In diesem Fall bleiben sämtliche Urlaubsansprüche erhalten, der Urlaub kann angespart und später in Anspruch genommen werden. Ist dies nicht möglich, so muss der nicht genommene Urlaub finanziell abgegolten werden. Das gilt nach Ansicht des EuGH auch, wenn der Arbeitnehmer während eines Jahres arbeitsunfähig erkrankt ist und diese Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter bestanden hat (Az.: C-350/06; C-520/06).
Ein Erlöschen des Urlaubsanspruchs, wie ihn bisher § 7 BUrlG und das Bundesarbeitsgericht angenommen haben, stellt einen Verstoß gegen die europäische Arbeitszeitrichtlinie dar. Nur wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt hätte, den Urlaub tatsächlich zu nehmen, kommt ein Verfall des Anspruchs in Frage. Das ist aber bei einem durchgängig im gesamten Jahr Arbeitsunfähigen nicht der Fall.
Die Abgeltung des Urlaubsanspruchs berechnet sich, als ob der Arbeitnehmer den Urlaub während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses genommen hätte, d.h. nach dem regulären Gehalt, das er normalerweise während des Urlaubs erhalten hätte.
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