Ihre Homepage dürfen Sie abschreiben, Ihren Domain-Namen jedoch nicht
Nach einem BFH-Urteil vom 19.10.2006 (Az. III R 6/05) ist die Domain-Adresse ein immaterielles Wirtschaftsgut, das keinem erkennbaren Wertverzehr unterliegt.
Deshalb dürfen Sie Ihre Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens weder sofort noch im Rahmen von Abschreibungen als Betriebsausgaben abziehen. Website bzw. Homepage und Domain-Namen sind kein einheitliches Wirtschaftsgut, sondern getrennt zu beurteilen.
Konsequenzen: Um festzustellen, wie Sie die Aufwendungen für Ihren Internetauftritt steuerlich zutreffend behandeln, müssen Sie unterscheiden zwischen den Kosten für:
- den Erwerb des Domain-Namens,
- die Pflege des Domain-Namens und
- die Entwicklung der Homepage (Website).
Erwerb eines Domain-Namens
Ohne Domain-Namen ist ein Auftritt im Internet nicht möglich. Der Domain-Name ist marken- und namensrechtlich geschützt und kann somit wie jedes andere Namensrecht unbegrenzt bestehen.
Die Anschaffungskosten für den Erwerb eines Domain-Namens bestehen in der Regel in den Aufwendungen für seine Inbetriebnahme (Registrierung) bzw. durch Erwerb von einem Dritten. Die Registrierungskosten für einen Neueintrag und die Pflege für ein Jahr betragen bei der DENIC eG ( = zentrale Registrierungsstelle für alle Domains) gegenwärtig 116 € (einschließlich 19 % Umsatzsteuer).
Immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen Sie nach § 5 Abs. 2 EStG nur dann als Anlagevermögen ausweisen, wenn Sie diese entgeltlich erworben haben. Das gilt auch für Ihren Domain-Namen. Sie weisen also den Domain-Namen mit seinen Anschaffungskosten in Ihrem Anlageverzeichnis aus, ohne ihn abschreiben zu können.
Sie weisen den Nettobetrag aus, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Vergessen Sie dann nicht, dass Sie bei Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EAÜ) die abziehbare Vorsteuer auch als Betriebsausgabe abziehen können.
Pflege des Domain-Namens
Neben der erstmaligen Gebühr für den Erwerb eines Domain-Namens sind für die „Pflege des Domain-Namens“ jährliche Gebühren an die DENIC eG zu zahlen. Diese betragen derzeit 58 € einschließlich 19 % Umsatzsteuer.
Diese Aufwendungen buchen Sie als Betriebsausgaben entweder auf das Konto „Werbekosten“ 4610 beim SKR 03 bzw. 6600 beim SKR 04 oder auf das Konto „Wartungskosten für Hard- und Software“ 4806 beim SKR 03 bzw. 6495 beim SKR 04.
Entwicklung der Homepage (Website)
§ 5 Abs. 2 EStG, wonach Sie immaterielle Wirtschaftsgüter nur dann ausweisen dürfen, wenn Sie diese entgeltlich erworben haben, gilt auch für Ihre Aufwendungen zur Erstellung einer Homepage.
- Entwickeln Sie die Homepage selbst, entstehen Ihnen Herstellungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Das selbst hergestellte immaterielle Wirtschaftsgut dürfen Sie jedoch nicht als Anlagevermögen ausweisen. Das bedeutet, dass Sie alle Aufwendungen, die mit der Entwicklung der Homepage im Zusammenhang stehen, sofort als Betriebsausgaben abziehen.
- Lassen Sie Ihren Internetauftritt von einem externen Dienstleistungsunternehmer erstellen, handelt es sich um Anschaffungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut. Sie erwerben ein Wirtschaftsgut „EDV-Software“, das Sie abschreiben können.
Es gibt keine amtlich festgelegte Nutzungsdauer für EDV-Software. Sie dürfen sich an der Nutzungsdauer der Hardware orientieren (Urteil des FG Niedersachsen vom 16.1.2003, Az. 10 K 82/99). Sie schreiben deshalb die Aufwendungen, die Sie dem externen Dienstleister für die Erstellung Ihres Internetauftritts gezahlt haben, über 3 Jahre ab.
Soweit Sie an Ihrem Internetauftritt Veränderungen und Anpassungen vornehmen bzw. vornehmen lassen (= Updates), gehören die Aufwendungen zu den „Wartungskosten für Soft- und Hardware“. Updates dienen dazu, ein Programm auf den neuesten Stand zu bringen und eventuelle Fehler der alten Version zu beseitigen.
Bei den Updates handelt es sich deshalb nicht um nachträgliche Anschaffungskosten, sondern um steuerlich sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand (Urteil des FG Niedersachsen vom 16.1.2003, Az. 10K 82/99). Dieselbe Auffassung vertritt auch die Finanzverwaltung (Erlass des Senators für Finanzen in Bremen vom 13.9.2004, Az. S 2172-5968-110).
Quelle: Handbuch für Selbstständige und Unternehmer, Herausgeber: Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG
Mehr Steuer-Tipps für Selbstständige finden Sie bei
www.business-best-practice.de/selbststaendige/index.php




