Keine Haftung für alte Sozialversicherungsbeiträge bei Betriebsübernahme
Wer einen Betrieb als neuer Inhaber übernimmt, muss nicht für Beitragsschulden des Verkäufers zur Sozialversicherung aufkommen. Das entschied das Bayerische Landessozialgericht (BayLSG) und regelte damit eine bisherige Unklarheit im Unternehmensrecht.

Nach Betriebsübernahme müssen neue Betriebsinhaber nicht für noch ausstehende Rentenversicherungsbeiträge einstehen. ©iStockphoto.com/Srabin
Im vorliegenden Fall wurde eine Gesellschaft verpachtet. Eine Betriebsprüfung ergab allerdings Außenstände in Höhe von rund 1,7 Millionen Euro aus me
hreren Jahren gegenüber der Deutschen Rentenversicherung. Teile dieser Forderungen waren auch erst nach der Übernahme des Betriebs entstanden, doch die neuen Betriebsinhaber verweigerten die Zahlung dieser Forderung bis zur Betriebsübernahme. Das Bayerische Landessozialgericht gab den neuen Inhabern Recht: § 613a BGB regelt zwar den Übergang aller Rechte und Pflichten der übernommenen Arbeitsverhältnisse, ist aber nach Auffassung der Sozialrichter nicht auf Beiträge nach dem Sozialgesetzbuch anwendbar, weil das BGB in diesem Fall dem Sonderprivatrecht zuzuordnen sei. Für Beitragsschulden gibt es weder im BGB noch im HGB eine klare Übergangsregelung, auch in der Abgabenordnung und im europäischen Recht finden sich keine entsprechenden Regelungen, sodass diese kuriose Rechtslücke entstanden ist.
Als mögliche Konsequenzen wären zum einen künftig vermehrte und zeitnahe Betriebsprüfungen insbesondere bei Betriebsübernahmen denkbar, was sich in der Praxis aber durch fehlendes Personal als nur schwer zu realisieren dürfte. Näher liegend wäre, dass insbesondere die Deutsche Rentenversicherung nun darauf drängt, hier eine klare Regelung ins Sozialgesetzbuch einzubringen, um die Übernahme von Beitragsschulden aus Altbetrieben abschließend zu regeln. Um aber nachfolgende Forderungen und damit verbundene Probleme zu vermeiden, sollten Unternehmer, die einen Betrieb übernehmen wollen, genau prüfen, ob noch offene Steuer- oder Beitragsschulden zu verzeichnen sind.
(BayLSG, Urteil v. 28.1.2011, Az.: L 5 R 848/10 B ER)
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