Ltd. oder GmbH?
Ob sich für deutsche Unternehmen die englische Ltd. empfiehlt, hängt von haftungsrechtlichen und steuerlichen Überlegungen ab. Nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs ist eine Ltd. mit Sitz in Deutschland jedenfalls auch hierzulande als Kapitalgesellschaft mit eigener Rechts- und Parteifähigkeit anzuerkennen. Wie eine deutsche GmbH haftet eine Ltd. nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Damit lässt sich die Haftungsbeschränkung der Kommanditistin einer KG auch mit Hilfe einer Ltd. als Komplementärin einer KG erreichen. Die Haftung der Kommanditisten einer Ltd. & Co. KG ist dann wie bei jeder KG grundsätzlich auf die Höhe der im Handelsregister eingetragenen Kommanditeinlagen begrenzt.
Vorteile der Ltd.
Als Argumente für die Wahl einer Ltd. werden der geringere Kapitalbedarf und die geringen Gründungskosten angeführt. Während das Stammkapital einer deutschen GmbH mindestens 25.000 Euro beträgt, erfordert das englische Recht kein Mindestkapital für die Gründung einer Ltd. Üblicherweise werden 100 britische Pfund eingezahlt. Eine Werthaltigkeitsprüfung möglicher Sacheinlagen, die bei einer Ltd. auch in Form von Dienstleistungen erbracht werden können, kennt das englische Recht nicht. Zudem erfordert die Gründung einer Ltd. keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages. Ebenso wenig muss der Verkauf von Anteilen an einer Ltd. notariell beurkundet werden.
Nachteile der Ltd.
Allerdings sind mit der Gründung einer Ltd. auch Pflichten verbunden, die zu Folgekosten führen können. So muss eine Ltd. mindestens zwei Personen benennen: Den Director als Geschäftsführer und einen "Company Secretary", der mit einem Schriftführer vergleichbar ist. Diese müssen ein "Registered Office" in Großbritannien einrichten, in dem die wesentlichen Dokumente (zum Beispiel die Buchhaltung) aufzubewahren sind. Außerdem sind bei einer in Großbritannien gegründeten Ltd. mit Zweigniederlassung in Deutschland nicht nur deutsche, sondern auch britische Offenlegungspflichten zu beachten. So sind "Annual Returns" beim "Companies House" (vergleichbar dem deutschen Handelsregister) einzureichen, die Aufschluss über die geschäftlichen Aktivitäten geben. Darüber hinaus ist ein nach englischem Recht aufgestellter Jahresabschluss in englischer Sprache inklusive Prüfertestat abzugeben.
Das deutsche Gläubigerschutzrecht ist weniger streng
Die Haftung einer englischen Ltd. ist zwar grundsätzlich auf deren Gesellschaftsvermögen beschränkt, in Krisenfällen sieht das englische Recht jedoch eine verschärfte Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern vor. So haftet der Direktor einer Ltd. etwa im Insolvenzfall, wenn er seit Beginn der Krise nicht jeden möglichen Schritt unternommen hat, um den Schaden für die Gläubiger möglichst gering zu halten.
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