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Personalakte kann auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses eingesehen werden

Arbeitgeber müssen ehemaligen Mitarbeitern auch nach deren Kündigung Einsicht in ihre Personalakte gewähren, denn ein Arbeitnehmer hat ein berechtigtes Interesse daran, den Wahrheitsgehalt überprüfen zu können. Zu dieser Entscheidung gelangte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Personalakte

Für jeden Mitarbeiter existiert eine Personalakte – eine Einsichtnahme muss auch nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen möglich sein. ©iStockphoto.com/TommL

In dem konkreten Fall klagte ein ehemaliger Mitarbeiter eines Versicherungsunternehmens. Dort war er von Januar 2006 bis Ende Juni 2007 als Schadensbüroleiter tätig. Das beklagte Unternehmen führte die Personalakte des Klägers weiter. Während einer Zeugnisauseinandersetzung nach Ende der Vertragszeit erklärte ihm eine Personalsachbearbeiterin, dass es Gründe gäbe, die auf eine mangelnde Loyalität des ehemaligen Mitarbeiters schließen ließen. Daraufhin verlangte der Kläger Einsicht in seine Personalakte. Dies wurde von dem beklagten Versicherungsunternehmen verweigert, da das Arbeitsverhältnis beendet sei.

Im Gegensatz zu den Vorinstanzen entschied das Bundesarbeitsgericht, dass das Unternehmen dem Kläger diese Einsicht in die Personalakte gewähren muss. Denn der ehemalige Arbeitnehmer habe auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes seiner Personalakte. Dieser Anspruch lasse sich allerdings nicht aus § 34 BDSG ableiten. Die in diesem Paragraph geregelten Ansprüche auf Einsicht und Auskunft seien nicht für lediglich in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten gültig. Ein entsprechendes Änderungsgesetz befindet sich gegenwärtig in der parlamentarischen Beratung. Jedoch müsse der Arbeitgeber gemäß seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen. Dazu zählt nach Auffassung des Gerichts auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht der informationellen Selbstbestimmung.

(BAG, Urteil v. 16.11.2010, Az.: 9 AZR 573/09)

 

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