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So gehen Sie mit schlechter Presse um!

"Bald pleite?", "Konzern verweigert langjährigem Mitarbeiter Betriebsrente" oder "Wird an der Sicherheit gespart?" sind Schlagzeilen, mit denen kein Unternehmen in Verbindung gebracht werden will.

Doch was tun, wenn Ihr Unternehmen oder gar Sie persönlich auf diese unfaire Weise attackiert werden? Neben einer wirksamen Vorbeugung hilft in vielen Fällen nur, sich juristisch mit der entsprechenden Publikation auseinander zu setzen. Zwar können Journalisten für sich das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit beanspruchen. Demnach sind Meinungsäußerungen und Werturteile unangreifbar. Allerdings dürfen sie nicht völlig aus der Luft gegriffen sein oder in Beleidigung oder persönliche Herabsetzungen ausarten. Doch wie können Sie sich gegen unfaire publizistische Attacken konkret wehren?

Beugen Sie vor

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, mit Vertretern der Presse eine gute Zusammenarbeit zu suchen, im Gegenteil: Positive Erwähnungen in den Medien genießen bei den Lesern eine hohe Glaubwürdigkeit und sind kostenlos. Journalisten, zu denen Sie ein konstruktives Arbeitsverhältnis pflegen, werden diesen Kontakt in der Regel nicht durch eine aggressive Schlagzeile gefährden wollen. Wenn Sie Anfragen von Journalisten bekommen, die Sie nicht kennen, sollten Sie auf schriftliche Fragen pochen. Beantworten Sie diese ebenfalls schriftlich und weisen Sie darauf hin, dass Änderungen nur mit Ihrer Einwilligung vorgenommen werden dürfen. Bei persönlichen Interviews lassen die meisten Journalisten ein Tonband mitlaufen. Stellen Sie zur Beweissicherung auch ein eigenes Gerät auf. Seriöse Journalisten senden das geschriebene Interview noch einmal zur Kontrolle zu und lassen sich den Inhalt "absegnen".

Gegendarstellung

Wenn in einem Beitrag Tatsachen behauptet werden, die aus Ihrer Sicht nicht stimmen, können Sie eine Gegendarstellung verlangen. Wenn diese nicht offensichtlich unwahr oder irreführend ist, kommt es auf den Wahrheitsgehalt Ihrer Aussagen nicht an - die Publikation muss sie abdrucken. Ihre Gegendarstellung muss dem Herausgeber spätestens 14 Tage nach Erscheinen des Beitrages vorliegen. Weigert sich dieser, können Sie eine Gegendarstellung auch per einstweiliger Verfügung am Landgericht des Herausgeber-Sitzes erwirken. Verlangen Sie, dass die Gegendarstellung am gleichen Ort wie der Sie angreifende Beitrag erscheint. Im Extremfall kann dies auch die Titelseite sein, wie das zum Beispiel Caroline von Monaco in ihren Prozessen gegen deutsche Zeitschriften erwirkt hat. Der Herausgeber der Publikation kann Ihre Gegendarstellung jedoch abschwächen: Er kann darauf hinweisen, dass die Wiedergabe ohne Prüfung der Richtigkeit erfolgen muss und dass er bei seiner Darstellung bleibt.

Unterlassung

Wenn Sie befürchten, dass aus Ihrer Sicht falsche Tatsachenbehauptungen wiederholt werden, sollten Sie eine sogenannte "strafbewehrte Unterlassungserklärung" erwirken. Allerdings prüfen hier die Gerichte anders als bei einer Gegendarstellung auch, ob Ihre Angaben richtig sind. Beim vom Gericht festgesetzten Termin müssen Sie Ihre Behauptungen belegen, zum Beispiel durch Zeugen oder eine eidesstattliche Versicherung. Wenn Sie keine einstweilige Verfügung erreichen, können Sie auch den normalen Klageweg beschreiten. Zuständig ist das Landgericht am hauptsächlichen Ort der Verbreitung der Publikation.

Widerruf und Schadenersatz

Wenn Sie möchten, dass in einer Publikation eine falsche Tatsachenbehauptung widerrufen und Tatsachenbehauptungen richtig gestellt werden, müssen Sie den normalen Klageweg beschreiten. Sie müssen die sachliche Unrichtigkeit der Veröffentlichung beweisen. Wenn Sie beweisen können, dass die Berichterstattung fahrlässig oder vorsätzlich falsch war, können Sie Schadenersatz verlangen. Wurden Persönlichkeitsrechte verletzt, können Sie zusätzlich noch Schmerzensgeld verlangen. Zuständig ist wie bei der Unterlassung das Landgericht am hauptsächlichen Ort der Verbreitung der Publikation.

Redaktion Buttenmüller, München

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