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Sofortiger Austritt aus einem Arbeitgeberverband kann zulässig sein

Um die eigenen Interessen gegenüber dem Staat oder den Gewerkschaften besser vertreten zu können, schließen sich Unternehmen zu sog. Arbeitgeberverbänden zusammen. Diese verhandeln mit den Gewerkschaften über Tarifverträge, die bei Abschluss für die Mitglieder des jeweiligen Arbeitgeberverbandes unmittelbar gelten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich ist.

Die Freude ist vielleicht nur von kurzer Dauer, wenn Mitarbeiter mehr Gehalt wegen eines Tarifvertrages fordern, der vielleicht gar nicht für sie gültig ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall beantragte ein Unternehmen die einvernehmliche Beendigung der Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband, dessen Vorstand dem Antrag zustimmte. Kurze Zeit später wurde ein tarifliches Entgeltabkommen geschlossen, wonach die Arbeitnehmer der Verbandsmitglieder neben einer Einmalzahlung monatlich auch mehr Gehalt erhalten sollten. Eine Arbeitnehmerin des aus dem Arbeitgeberverband ausgeschiedenen Unternehmens war der Ansicht, dass die Mitgliedschaft nicht beendet wurde, da die laut Verbandssatzung einzuhaltende Kündigungsfrist von sechs Monaten nicht eingehalten worden sei. Sie machte daher ihre angeblichen Zahlungsansprüche gerichtlich gegen das Unternehmen geltend.

Das BAG wies jedoch sämtliche Ansprüche der Arbeitnehmerin zurück. Das Unternehmen habe noch vor Abschluss des Entgeltabkommens wirksam seine Mitgliedschaft beim Arbeitgeberverband beendet. Zwar betrage die Kündigungsfrist tatsächlich sechs Monate, doch die Parteien haben die Mitgliedschaft zulässig in beiderseitigem Einvernehmen beendet. Die Kündigung stelle jedoch eine einseitige Beendigungsmöglichkeit dar, sodass die Frist auf die einvernehmliche Beendigung nicht anzuwenden sei. Zwar könnten trotz wirksamer Beendigung der Mitgliedschaft Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, wenn der Austritt aus dem Arbeitgeberverband nur erfolgte, um die Geltung des Entgeltabkommens im Unternehmen zu verhindern. Ein solcher „Blitzaustritt“, der einen Verstoß gegen Art. 9 III 2 GG (Grundgesetz), § 134 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) darstelle, wurde von der Arbeitnehmerin jedoch nicht vorgetragen. Das Unternehmen sei daher nicht mehr an das Entgeltabkommen gebunden.

 

Assessorin
Redakteurin – Juristische Redaktion

anwalt.de services AG

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