Sozialversicherungspflicht für Geschäftsführer – ja oder nein?

Mit einem Anfang Februar veröffentlichten Urteil hat das Hessische Landessozialgericht eine möglicherweise grundlegende Entscheidung zur Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern getroffen. Der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers mit der Gesellschaft ist unter zwei Aspekten zu betrachten: Zum einen hinsichtlich der Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers und zum anderen hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht dieser Tätigkeit.

Arbeitnehmereigenschaft

In der Regel stehen Geschäftsführer, die nicht selbst am Gesellschaftsvermögen beteiligt sind, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft. Dennoch geht die Rechtsprechung einheitlich davon aus, dass es sich bei einem Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers nicht um einen Arbeitsvertrag handelt. Vielmehr handelt es sich um einen so genannten Dienstvertrag in der Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages, weil der Geschäftsführer gerade keinem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht unterliegt. Auch für den nicht an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer kann ein ausreichender Sozialschutz sichergestellt werden, ohne dass der Vertrag als Arbeitsverhältnis qualifiziert werden muss.
Dementsprechend sind für jegliche Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis nicht die Arbeitsgerichte zuständig sondern die allgemeinen Zivilgerichte.

Sozialversicherungspflicht

Unabhängig von der nicht vorliegenden Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers ist die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung und somit die Sozialversicherungspflicht vorliegt oder ob seine Tätigkeit als selbständige einzustufen ist. Entscheidendes Kriterium für die selbständige Tätigkeit ist, dass der Geschäftsführer entweder durch seine Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft über maßgeblichen Einfluss verfügt oder ansonsten ausschließlich selbstbestimmt tätig wird.

Gesellschafter-Geschäftsführer

Für den Geschäftsführer, der an der Gesellschaft beteiligt ist, geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass ein maßgeblicher Einfluss vorliegt, wenn er über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile oder jedenfalls über eine so genannte Sperr-Minorität verfügt.
So hat das Bundessozialgericht erst am 24.01.2007 (Az.: B 12 KR 31/06) entschieden, dass eine angestellte Niederlassungsleiterin einer Steuerberatungsgesellschaft trotz ihrer GmbH-Beteiligung sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Sie war mit 15% als stille Gesellschafterin an der Niederlassung beteiligt, doch aus dem Anstellungsvertrag ergaben sich die entscheidenden Anhaltspunkte für eine nichtselbständige Beschäftigung: Ein festes Gehalt, die Pflicht ihre gesamte Arbeitskraft als Leiterin für die Steuerberatungs-GmbH aufzubringen sowie das Verbot von Nebentätigkeiten.

Fremdgeschäftsführer ohne Beteiligung

Bei Geschäftsführern ohne Gesellschaftsbeteiligung liegt grundsätzlich eine abhängige Tätigkeit vor, die der Sozialversicherungspflicht unterfällt. Der Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit ist begrenzt auf die bloße wirtschaftliche Lage der Gesellschaft. Auf weitreichende Entscheidungen, die etwa auch den Gesellschaftsbestand oder die Satzung betreffen können, hat er als Nicht-Gesellschafter keinen Einfluss. Diese obliegen meist allein der Gesellschafterversammlung (Direktionsrecht der Gesellschafter).
Nur in Ausnahmefällen kann ein Fremdgeschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung weisungsfrei sein und als Unternehmer gelten und somit selbständige und sozialversicherungsfreie Tätigkeit vorliegen (Bundessozialgericht in „Der Betriebsberater“ 2000, 674).

Aktuelles Urteil des LSG Hessen

Einen solchen Ausnahmefall hat kürzlich das Landessozialgericht Hessen entschieden. Der Geschäftsführer hatte keinen Gesellschafterstatus und unterlag rein formal dem Direktionsrecht der Gesellschafter. Faktisch jedoch habe er weder in organisatorischer oder finanzieller noch in administrativer Hinsicht irgendeinem Weisungsrecht unterlegen. Zudem konnte ausschließlich er den Bereich der Anlageberatung aufgrund seiner Fachkenntnis leiten. Auch ohne Gesellschaftsbeteiligung habe er nach seinem Gutdünken das Unternehmen geführt und somit den entscheidenden, maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft gehabt. Aufgrund dieses rein tatsächlichen, beherrschenden Einflusses sei seine Tätigkeit als selbständig und somit sozialversicherungsfrei einzustufen.
(Hessisches LSG, Urteil vom 23.11.2006, Az.: L KR 763/03)
Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung, hat das Gericht die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

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