Steuerfalle bei Krediten an die eigene Firma
Aus steuerlichen Gründen nehmen Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) gern Kredite nicht bei der Bank, sondern bei ihren Gesellschaftern auf. Denn: die Darlehenszinsen können dann als Betriebsausgaben der Kapitalgesellschaft grundsätzlich die Körperschaft- und Gewerbesteuer mindern. Beim Gesellschafter hingegen unterliegen die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen nur der individuellen Einkommensteuer. Folge ist daher zumeist in Summe eine geringere Steuerbelastung als etwa bei einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter.
In der Betriebsprüfung kann dies jedoch zu Konflikten führen.
Bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2004 setzt die Finanzverwaltung - und dies von vielen unbemerkt - enge Voraussetzungen, damit das beschriebene Modell anerkannt wird. Und betroffen davon sind nicht nur GmbHs und AGs, sondern auch deren Tochtergesellschaften, etwa in Rechtsform einer KG oder OHG.
So dürfen Darlehen der Gesellschafter nur noch bis zum maximal 1,5fachen des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft reichen. "Wird dies zu irgendeinem Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahres überschritten, mindern die Zinsen für Gesellschafterdarlehen nicht mehr den Gewinn der Kapitalgesellschaft“, erklärt Professor Norbert Winkeljohann, Mitglied des Vorstands bei PricewaterhouseCoopers.
Außen vor sind lediglich Gesellschafter, die mittelbar und unmittelbar nur zu maximal 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind oder wenn die Kreditzinsen pro Jahr 250.000 Euro nicht übersteigen. Was jedoch alles auf die Freigrenze von 250.000 Euro eingerechnet wird, ist nicht einfach zu beurteilen. So zählen hierzu beispielsweise Diskontaufwendungen, erfolgs- oder umsatzabhängige Vergütungen, Zinsen in fester oder variabler Form, der in Leasingraten enthaltene Zinsanteil, Mahngebühren, Bereitstellungs- und Garantieprovisionen, Vorfälligkeitsentschädigungen, Agio und Gebühren für die Kreditbearbeitung. "Wird die Freigrenze überschritten, können zudem die gesamten Ausgaben – nicht nur der 250.000 Euro übersteigende Teil – als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden“, warnt Winkeljohann. Zudem bringt die Unternehmensteuerreform ab 2008 gänzlich neue Regeln im Rahmen einer so genannten Zinsschranke.




