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Verdeckte Gewinnausschüttung

Der von der Bundesregierung beschlossene § 32 a Abs. 1 im Körperschaftsteuerrecht regelt die korrespondierende Besteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen.

Wenn im Zuge einer Steuerprüfung eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) festgestellt wurde, erging hierzu bislang an die leistende Kapitalgesellschaft ein entsprechend geänderter Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbescheid. Das Problem jedoch: Die korrespondierend zu ändernden Steuerbescheide des Gesellschafters waren dann meist schon bestandskräftig und eine gegenläufige Korrektur der Steuerbescheide war oft nicht möglich.

Wurden zum Beispiel Gehaltszahlungen einer GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer als unangemessen hoch beanstandet, führte dies bei der GmbH zu einer Gewinnerhöhung: Der Teil, der über den üblichen Gehaltszahlungen lag, wurde als verdeckte Gewinnausschüttung dem Gewinn der Kapitalgesellschaft wieder hinzugerechnet und der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterworfen. Im Gegenzug hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer die von Gehalt in "Ausschüttung" umqualifizierten Einkünfte nach dem Halbeinkünfteverfahren dann aber nur noch zur Hälfte der Steuer zu unterwerfen. Die Folge: Der aberkannte Teil des Gehalts unterlag dann der vollen Besteuerung als Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit und nicht der hälftigen Besteuerung, wie dies als Dividende der Fall zu sein hat.

Neue Gesetzeslage ermöglicht korrespondierende Besteuerung

Dieses Problem wird nun durch den § 32 a Abs. 1 KStG gelöst. Danach gilt, soweit der Steuerbescheid einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung erlassen, geändert oder aufgehoben wird, dies auch für den Steuerbescheid des Gesellschafter-Geschäftsführers - und zwar unabhängig von dessen Bestandskraft. Es erfolgt also die korrespondierende Besteuerung einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene.

Eingeschränkte Informationen der Anteilseigner

Eine Änderung des Bescheides ist nach § 32a Abs. 1 KStG innerhalb eines Jahres möglich, nachdem der Bescheid der Kapitalgesellschaft, in dem die verdeckte Gewinnausschüttung erstmalig berücksichtigt wurde, unanfechtbar geworden ist. Jedoch: Per Gesetz ist nicht vorgesehen, dass die Änderung des Steuerbescheids der Kapitalgesellschaft auch dem betroffenen Anteilseigner bekannt zu geben ist. Die Konsequenz: Nur solche Anteilseigner können von dem neuen Recht Gebrauch machen, die über die steuerlichen Angelegenheiten der Kapitalgesellschaft umfassend informiert sind. Und die Finanzbehörden sind nach dem Wortlaut des § 32 a Abs. 1 KStG nicht verpflichtet, den Steuerbescheid der betroffenen Gesellschafter von sich aus zu ändern.


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