Verlängerung der Mitgliedschaft im Vorstand einer AG zulässig?
Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft und hat drei Organe, nämlich den Aufsichtsrat, die Hauptversammlung und den Vorstand. Letzterer übernimmt die Geschäftsführung und ist nicht an Weisungen der anderen Organe gebunden. Gemäß § 84 I 1 AktG (Aktiengesetz) wird er aber nur für fünf Jahre bestellt. Eine Verlängerung oder erneute Bestellung ist jedoch bei einem entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss innerhalb des letzten Jahres der bisherigen Amtszeit möglich. Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden, dass ein Aufsichtsratsbeschluss, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gemäß § 84 AktG i. V. m. § 134 BGB nichtig ist.
Im zugrunde liegenden Fall wurde in den Jahren 2005 und 2006 der Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) durch Aufsichtsratsbeschlüsse bestellt. Bereits im Jahr 2007 beschloss der Aufsichtsrat, die Bestellungen wieder aufzuheben, um die beiden Vorstände sofort für fünf Jahre erneut zu Vorstandsmitgliedern zu berufen. Nachdem ein neuer Aufsichtsrat gewählt worden war, begehrte ein Mitglied gerichtlich die Feststellung, dass die Beschlüsse aus dem Jahr 2007 nichtig seien. Das zuständige Landgericht wies die Klage jedoch ab.
Das OLG gab dem Aufsichtsratsmitglied Recht. Gemäß § 84 I 3 AktG dürfe erst innerhalb des letzten Jahres vor Ablauf der Amtszeit ein erneuter Beschluss über die Verlängerung der Tätigkeit als Vorstand ergehen. Der angegriffene Beschluss aus dem Jahr 2007 umgehe diese gesetzliche Regelung, die jedoch ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB darstelle und bei Nichteinhaltung zur Nichtigkeit des Beschlusses führe. Die Vorschrift wolle eine vorzeitige Verlängerung gerade verhindern. Denn der Aufsichtsrat müsse vor einem erneuten Beschluss die Kompetenz der Vorstandsmitglieder überprüfen, was aber nur dann möglich sei, wenn sich diese über eine gewisse Zeit hinweg bewährt haben. Nach nur einem Jahr bzw. zwei Jahren Amtszeit könne eine ernsthafte Bewertung der Vorstandsmitglieder jedoch nicht erfolgen. Außerdem müsse verhindert werden, dass der Aufsichtsrat willkürlich neue Vorstandsmitglieder abwählen oder bestellen könne.
(OLG Zweibrücken, Urteil v. 03.02.2011, Az.: 4 U 76/10)
Autorin: Sandra Voigt,Assessorin, Redakteurin – Juristische Redaktion, anwalt.de services AG
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