Wann besteht die Stellung als faktischer Geschäftsführer?
Ein faktischer Geschäftsführer haftet in gleicher Weise wie ein gesetzlich bestellter Geschäftsführer. Im Einzelfall kann die Abgrenzung schwierig sein.
Für die Qualifikation als faktischer Geschäftsführer und somit für die Frage des Schuldners bei Schadensersatzansprüchen, kann jedes Handeln eines Organs von Bedeutung sein. Als Organ bezeichnet man die Stelle einer juristischen Person, die für die juristische Person handelt. Bei der Einordnung als faktischer Geschäftsführer ist das Gesamtbild vom Verhalten und Auftreten des Organs entscheidend. Die Auswirkungen auf die Gesellschaft, zum Beispiel Vertragsabschlüsse, bedeutsame Entscheidungen die durch das Organ in eigener Regie getroffen werden und auch die Akzeptanz dieser Handlungen durch die Gesellschaft selbst können wichtige Indizien sein. Zu der umstrittenen Einordnung eines Organs als faktischer Geschäftsführer, hat der BGH mit dem Urteil vom 27.06.2005 (I ZR 113/03) einige Anhaltspunkte geliefert.
In dem zugrundeliegenden Fall wurde u.a. der Geschäftsführer einer Agentur wegen Untreue auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Kläger war eine GmbH, die mit Durchführung des sog. Banksettlement Plans (BSP) betraut war. Es handelt sich hierbei um ein System, das die Verwaltung von Flugpassagen zwischen Luftverkehrsgesellschaften und Verkaufsagenturen vereinheitlichen soll. Daneben bestand für die Klägerin aber auch aufgrund eines Vertragsverhältnisses mit einer weiteren Firma die Pflicht, für diese Einnahmen aus Ticketverkäufen bei den Agenturen einzuziehen, die laut Agenturvertrag im Eigentum der Auftraggeberin standen. Als besagte Agentur in finanzielle Schwierigkeiten geriet, beschloss sie kurzerhand, diese Einnahmen zur Deckung ihrer Ausgaben zu verwenden – ohne Wissen der Klägerin. Als die Sache ans Licht kam, sollte nun u.a. der Geschäftsführer der Agentur deliktisch haften und sah sich den Schadensersatzforderungen der Klägerin ausgesetzt. Als der BGH über den Fall zu entscheiden hatte, musste zunächst geklärt werden, ob der Geschäftsführer überhaupt eine faktische Organstellung innehatte. Eine solche Stellung kann erst dann angenommen werden, wenn Geschäftsführerfunktionen in bedeutsamen Umfang übernommen wurden, ja sogar die Geschäftsführung selbst eine überragende Stellung einnimmt. Handelt der Geschäftsführer nicht nur im Innen-, sondern auch im Außenverhältnis eigenverantwortlich und wirkt somit entscheidend auf die Geschicke der Gesellschaft ein, liegt ein Fall der faktischen Geschäftsführung vor.
Wichtig ist vor allem das Gesamterscheinungsbild des Auftretens, das Verhalten im Außenverhältnis. Zur Verdeutlichung und als Gegenbeispiel können hier die Ausführungen des BGH dienen: Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer u.a. die Pflicht zur Berichterstattung, wenn er wesentliche Geschäftsmaßnahmen in Angriff nahm, ferner war er zuständig für die Steuerung der Werbung und die Preisfestsetzung. Das alles hatte in den Augen des BGH lediglich gesellschaftsinterne Auswirkungen. Somit lag keine Stellung als faktischer Geschäftsführer vor. Der Geschäftsführer musste mithin nicht wie ein gesetzlich bestellter Geschäftsführer Schadensersatz leisten.
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