Website, Homepage, Blogs & Co. - Stolperfallen beim Internetauftritt
Immer mehr Unternehmen und Privatpersonen wagen den Schritt ins Netz mit einer eigenen Website, auch Homepage genannt. Dabei reicht die Bandbreite von der Darstellung von Informationen jeglicher Art bis zu Webshops, mit denen ein neuer Vertriebskanal erschlossen werden soll. Häufig werden jedoch die rechtlichen Aspekte eines Internetauftritts nur ungenügend berücksichtigt. Unversehens stolpert man in Haftungsfallen und riskiert kostspielige Abmahnungen und Schadensersatzforderungen von Konkurrenten oder spezialisierten Anwälten, für die sich hier ein lukrativer Markt aufgetan hat.
Allgemeine Regeln für kommerzielle und private Webseiten
Unerlässlich ist ein Impressum (§ 6 Teledienstgesetz, § 10 Mediendienststaatsvertrag), das als solches bezeichnet und deutlich sichtbar auf jeder Seite der Homepage platziert sein muss. Es muss Name und Anschrift des Verantwortlichen sowie eine aktive E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme enthalten. Zu empfehlen sind ferner Nutzungsbedingungen für Besucher und ein Urheberrechtsvermerk (© Jahreszahl) bei schutzfähigen Inhalten und Grafiken. Die Haftung für gesetzte Links ist durch die Rechtsprechung inzwischen eingeschränkt. Dennoch müssen sie regelmäßig auf illegale Inhalte überprüft werden. Ein expliziter Haftungsausschluss (Disclaimer) für verlinkte Seiten hat hierbei lediglich klarstellende Funktion und befreit nicht von der Überprüfungspflicht.
Für Einträge in Gästebuch oder Forum sowie eigene oder fremde Blog-, also Online-Tagebuch-Beiträge ist der Betreiber dagegen stets voll verantwortlich. Auch sie muss er regelmäßig kontrollieren und illegale, beleidigende oder diskriminierende Inhalte im Zweifel sofort entfernen.
Besonderheiten für Unternehmer – Newsletter, Online-Shop und AGB
Der Domain-Name hat entscheidende Bedeutung für den geschäftlichen Erfolg einer Internet-Seite. Doch auch hier lauern juristische Fallstricke. Denn schon bei der Namensgebung des Internet-Auftritts müssen rechtliche Regeln beachtet werden. So gilt nach der Rechtsprechung bereits die Registrierung eines fremden Namens als unbefugte Namensanmaßung, gegen die der Namensträger gerichtlich vorgehen kann. In einer aktuellen Entscheidung hält der BGH es aber für zulässig, wenn eine Domain von einem Vertreter registriert wird, der im Auftrag des Namensträgers handelt (Urteil vom 08.02.2007, Az. I ZR 59/04). Im Übrigen gilt im Domain-Recht das Prioritätsprinzip, wonach derjenige den Domainnamen beanspruchen kann, der die Domain zuerst registriert.
Das Impressum eines Unternehmens soll stets nur durch einen Klick und ohne „Scrollen“ erreichbar sein, um die geforderte „unmittelbare Erreichbarkeit“ zu gewährleisten und benennt - neben den allgemeinen Angaben - auch einen Vertretungsberechtigten, die Handelsregisternummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Telefonnummer.
Für die Bestellung von Online-Newslettern darf der Anbieter lediglich die E-Mail-Adresse des Abonnenten als Pflicht-Angabe abfragen und muss direkt im Newsletter einen Link zur Abbestellung integrieren, auf den hinzuweisen ist.
Warenverkäufe über Online-Shops unterliegen weiteren strikten Vorgaben, v.a. Verbraucherschutzvorschriften des Fernabsatzgesetzes und der BGB-Info-Verordnung, wenn kein reines Geschäft zwischen Unternehmen (b2b) vorliegt. Die notwendigen Informationen sollte der Anbieter in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einbinden, die der Kunde beim Bestellvorgang anklickt und damit vertraglich akzeptiert. Zu den sehr komplexen Inhaltsanforderungen von Online-AGB empfiehlt sich im Einzelfall die Einholung von rechtlichem Rat bei einem spezialisierten Anwalt.
Hinweise für private Netzauftritte
Private Websites sind inhaltlich und in ihrer Gestaltung relativ frei, sofern sie die allgemeinen Regeln berücksichtigen. Eine häufige Fehlerquelle bleibt aber das Einstellen von Fotos, Grafiken und Bildern aus dem Internet – im Einzelfall kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, wenn die Werke nicht ausdrücklich lizenzfrei sind oder man keine entsprechende Genehmigung einholt.
Vorsicht auch bei „privaten“ Versteigerungen über eBay: Das LG Berlin (Az.: 103 O 75/06) hat eine Frau zur Zahlung vierstelliger Anwalts- und Gerichtskosten verurteilt. Infolge anwaltlicher Abmahnung wurde sie als Unternehmerin eingestuft, weil sie innerhalb eines Monats 93 gebrauchte Artikel versteigert hatte und ihre Online-Angaben nicht den Anforderungen für Unternehmer-Websites entsprachen.
Die Experten von anwalt.de stehen Ihnen in allen Rechtsgebieten mit fachkundiger Rechtsberatung zur Verfügung - wahlweise via E-Mail, direkt telefonisch oder vor Ort.




