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Wenn ein Vertragshändler für die Konkurrenz arbeitet

Viele Produzenten und Importeure schließen mit Ihren Vertragshändlern Kontrakte ab, die Wettbewerbsverbote enthalten, um sich vor möglicher Konkurrenz zu schützen. Verstößt aber ein Vertragshändler gegen solche vertraglichen Verpflichtungen, ist man gehalten einzuschreiten, wenn man dies nicht hinnehmen will. Der BGH hat nun in einer Leitsatzentscheidung dazu Stellung genommen, wie viel Zeit man sich für eine Reaktion auf eine Missachtung solcher Vertragsbedingungen lassen kann.

Ein Motorradhersteller aus Japan hatte einen speziellen Vertrag mit seinem Vertragshändler geschlossen, in dem festgelegt war, dass dieser Motorräder der Mitbewerber nur mit dessen Einwilligung veräußern durfte. Die Bestimmungen des Vertrages beinhalteten eine ordentliche Kündigungsfrist von 18 Monaten zum Ende des Monats. Ein Anspruch auf eine außerordentliche Kündigung sollte davon nicht tangiert sein. Ein gewichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung bestehe nur dann, wenn einer der Vertragspartner gegen essentielle Vertragsbestimmungen verstößt.

Nachdem der japanische Motorradhersteller vertraglich dem Verkauf von Motorrädern zugestimmt hatte, wollte der Händler zusätzlich Motorroller vermarkten. Der Hersteller aber stimmte dem nicht zu. Dessen ungeachtet wies der Vertragshändler einige Zeit später in einem Schreiben darauf hin, dass er in sein Angebot Motorroller aufgenommen habe. Als Reaktion auf dieses Vorgehen forderte der Unternehmer den Vertragshändler dazu auf, sofort alle Motorroller aus dem Sortiment zu entfernen und drohte ihm bei Zuwiderhandlung mit der fristlosen Vertragskündigung. Daraufhin verkündete der Vertragshändler, den Vertrieb der Motorroller aufzugeben. Die Restbestände aber sollten bis zum Ende des Jahres abverkauft werden dürfen. Der Motorradhersteller stimmte dem zu.

Im Monat Juni des darauf folgenden Jahres erfuhr das japanische Unternehmen, dass der Händler den Verkauf von Motorrollern noch immer betrieb.

Er legte für den Vertragshändler einen festen Termin fest, bis zu dem er den Verkauf der Maschinen der Konkurrenz zu beenden habe. Bei Zuwiderhandlung drohte ansonsten die außerordentliche Kündigung. Nach dem Ablauf des Termins beendete der Hersteller den Händlervertrag fristlos, der aber vom Vertragshändler nicht akzeptiert wurde. So kam es zum Rechtsstreit zwischen den beiden ehemaligen Vertragspartnern.

Letztlich musste der BGH darüber befinden, ob der Kontrakt außerordentlich oder – weil der Hersteller mehrere Monate nicht auf den Vertragsverstoß reagiert hatte – ordentlich gekündigt worden war. Für Händlerverträge gilt der unter anderem auf Handelsvertreter-Verträge verwendbare § 89a des Handelsgesetzbuches (HGB) entsprechend. Der Vertragsverstoß ist ein gewichtiger Grund, um das Vertragsverhältnis beenden zu können. Es muss aber eine außerordentliche Kündigung binnen einer angemessenen Frist nach zur Kenntnisname des Kündigungsgrundes geschehen.

Nach Auffassung der Karlsruher Richter muss dem zur Kündigung Befugten eine angemessene Entscheidungszeit zugestanden werden. Wie umfangreich diese sein kann, hängt jeweils vom einzelnen Fall ab. Normalerweise beträgt eine solche Frist weniger als zwei Monate. Zwar war die zweimonatige Frist im konkreten Fall überzogen, aber dennoch bestätigte der Bundesgerichtshof die Korrektheit der außerordentlichen Kündigung. Der japanische Motorradhersteller hatte nämlich dem Vertragshändler schon vorher eine Abmahnung erteilt. Der Händler konnte deshalb nicht mehr erwarten, dass sich der Hersteller mit dem Vertragsverstoß abgefunden hatte.

(BGH, Urteil v. 29.06.2011, Az.: VIII ZR 212/08)


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